Statuten der Neuen Helvetischen Gesellschaft der Gruppe Athen
Unter dem Namen Gruppe Athen der Neuen Helvetischen Gesellschaft hat sich im Jahre 1919 ein Verein mit Sitz in Athen gebildet, dessen Mitglieder den Grundsätzen und dem Geist der Neuen Gesellschaft in der Schweiz treu sind
1. Zweck
1.1 Im Einklang mit den Zielsetzungen der Auslandschweizer-Organisation ist der Zweck der Gruppe folgender:
a) Die Aufrechterhaltung der Verbindung mit der Heimat und die Förderung der guten Beziehungen zum Gastland;
b) Der gesellige Zusammenschluss der Mitglieder und die Interessenvertretung der Schweizer Gemeinschaft in der Heimat;
c) Die Stärkung der kulturellen und wirtschaftlichen Präsenz der Schweiz in Griechenland:
d) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Landsleute.
1.2 Als freundschaftliche Vereinigung von Schweizern verschiedener Sprache und Bekenntnisse steht die Gruppe außerhalb und über jeder Partei. Sie gewährt ihren Mitgliedern volle Gewissens- und Handlungsfreiheit
2. Mitgliedschaft
2.1. Jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person Schweizerischer Nationalität kann nach Vollendung des 16. Altersjahres ohne jede soziale, sprachliche, konfesionnelle oder rassische Diskriminierung Aktiv-Mitglied der Gruppe werden.
2.2. Personen nicht schweizerischer Nationalität, die verwandtschaftliche oder sonstige enge Beziehungen zu Schweizer unterhalten, können auf Empfehlung von zwei Mitglieder schweizerischer Nationalität, als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Deren Gesamtzahl darf jedoch 50% der Aktiv-Mitglieder zu keinem Zeitpunkt überschreiten
2.3. Mitgliedern, die aussergewöhnlicher Weise zum Wohle der Gruppe beigetragen haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verlieben werden.
3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
3.1 Ueber die Aufnahmegesuche entscheidet die Generalversammlung.
3.2 Der Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschrieben Brief anzuzeigen.
3.3 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder deren Benehmen dem Ansehen des Vereins schadet, aus dem Verein ausschließen. Den solcherweisen Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung zu appellieren.
4. Organe
4. Die Generalversammlung wird durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder gebildet Sie findet jährlich innert drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres und jedes Mal, wenn der Vorstand es für nötig hält oder mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder entsprechendes schriftliches Begehren stellen, statt.
4.2. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich an die letztbekannte Adresse aller Aktivmitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und muss die vollständige Traktandenliste, sowie bei Statutenänderungen den Text der entsprechenden Abänderungsvorschläge, enthalten.
4.3. An der Generalversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied Anrecht auf eine Stimme. Zur Beschlussfassung müssen mindestens 15 Mitglieder anwesend sein. Bei Nichterreichen des Quorums wird die Generalversammlung innert 14 Tagen Einladung und ohne Quorum wiederholt Die Beschlüsse werden durch absolutes Mehr der Anwesenden gefasst.
4.4.Die Generalversammlung wählt in der ersten obligatorischen Jahressitzung aus dem Aktivmitgliederbestand der Gruppe für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorstand bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwei Sekretären, einem Kassenführer und zwei Besitzern. Sie wählt ferner zwei Rechnungsrevisoren. Einer oder zwei Besitzer können aus der Reihe der Passivmitglieder gewählt werden. Für seine Amtszeit hat dieses Passiv Mitglied die Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds.
4.5.Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar, jedoch muss in einem Zyklus von vier Jahren Maßgabe der vorliegenden Kandidaturen das Amt abgelegt werden.
4.6. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand sich für die laufende Amtsperiode selbst ergänzen.
4.7. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet mit einfachrem Mehr. Der Präsident hat ein Stichentscheid. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
4.8. Der Vorstand kann zur Erreichung der gesteckten Ziele besondere Arbeitskommissionen ernennen und designiert die Delegierten der Gruppe in der Auslandschweizer-Organisation. Ungeachtet dessen ist jedes Mietglied gehalten, durch persönliches Mitwirken das ansehen und die Entwicklung der Gruppe zu fördern.
4.9. Die Vorstandssitzung sollen ordentlicherweise je nach Bedarf, aber mindestens 4 mal pro Jahr abgehalten werden.
4.10. Zur rechtsgültigen Vertretung der Gruppe sind die Unterschriften des Präsidenten oder dessen Stellvertreters zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstand erforderlich
5. Beiträge
5.1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird nach Maßgabe der für die Durchführung der Vereinstätigkeiten erforderlichen Mittel durch die Generalversammlung festgelegt.
6. Statutenrevision und Auflösung
6.1v.Die vorliegenden Statuten können jederzeit von der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt oder abgeändert werden..
6.2. Für die durch die Generalversammlung zu beschließende Auflösung der Gruppe ist ein entsprechendes schriftliches Verlangen von 4/5 Aktivmitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Gruppe an eine allfällige Nachfolgeorganisation mit gleichen Grundsätzen und Zielen oder bei Fehle einer solchen an die Auslandschweizer-Organisation.
6.3. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 30. März 1934 mit allen seither vorgenommenen Aenderungen und Ergänzungen und wurden von der Generalversammlung der Gruppe Athen der Neue Helvetischen Gesellschaft von 16. April 1992 ordnungsgemäss genehmigt.
Athen, den 15. Januar 1993
Der Präsident: Alois Horlacher
Die Sekretärin: Rosemarie Lutz